Kosten und Honorare in Zivilsachen

Die Anwaltsgebühren sind seit 01. Juli 2004 im RVG mit dazugehörigem Vergütungsverzeichnis gesetzlich geregelt. Sie sind für alle Anwälte gleich und der Höhe nach abhängig vom Gegenstandswert der Rechtssache. Bei außergerichtlicher Tätigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten fällt die Geschäftsgebühr in einem Rahmen von 0,5 - 2,5 (Schwellenwert 1,3) an. Einige Gebühren für verschiedene Gegenstandswerte entnehmen Sie der nachfolgenden Tabelle.

 Anwaltsgebühren Gegenstandswerte des Verfahrens jeweils in Euro
 Gebühr / Wert  1.000,-  3.000,-  9.000,-  40.000,-  100.000,-  600.000,-
 Geschäftsgebühr
 VV Nr. 2300 (0,5)
 42,50  94,50  224,50  451,00  677,00  1.648,00
 Geschäftsgebühr
 VV Nr. 2300 (1,0)
 85,00  189,00  449,00  902,00  1.354,00  3.296,00
 Geschäftsgebühr
 VV Nr. 2300 (1,3)
 110,50  245,70  583,70  1.172,60  1.760,20  4.284,80
 Geschäftsgebühr
 VV Nr. 2300 (2,5)
 212,50  482,50  1.122,50  2.255,00  3.385,00  8.240,00
Gebühren Netto, zzgl. gesetzlicher UmSt.


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Geht es in der Sache nur um einen Rechtsrat, ohne dass eine weitere anwaltliche Tätigkeit entfaltet wird, fällt nur eine Gebühr nach VV Nr. 2100 zwischen 0,1 - 1,0 der vollen Gebühr an, unter Zugrundelegung des jeweiligen Gegenstandswertes.

Wenn es nur um eine allgemeins Erstberatung geht, beträgt die Gebühr nach VV Nr. 2102 unabhängig vom Gegenstandswert bis zu 190,00 Euro

Wird die Rechtsangelegenheit außergerichtlich vergleichsweise beigelelgt, fällt eine Einigungsgebühr nach VV Nr. 1000 mit 1,5 der vollen Gebühr an.

Hinzu kommen die Auslagen und die gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Folgt der zunächst außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts eine gerichtliche Tätigkeit, so wird die Geschäftsgebühr teilweise auf die später entstehende Verfahrensgebühr angerechnet.